Schalke Fan-Club
Jedermann Blau und Weiß Essen-Frohnhausen e.V.

Satzung

Satzung

§ 1 Name / Sitz

 

Der Verein führt den Namen: Schalke Fan-Club Jedermann Blau und Weiß Essen-Frohnhausen e.V.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Essen mit der Nummer :VR 5071 eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Essen.

Die Geschäftsstelle ist immer bei dem jeweiligen Geschäftsführer.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein Bezweckt die gemeinsame Pflege und Unterstützung aller fußballspielenden Vereine und der Geselligkeit seiner Mitglieder.

 

§ 4 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er Verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Farben und Wappen

 

Die Farben des Vereins sind „ Blau und Weiß“.

Das Wappen zeigt das Emblem des FC Schalke 1904 e.V. und das Wappen des Stadtteils Essen-Frohnhausen.

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

Der Verein umfasst

a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre

b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,

(Jugendliche bis 14Jahre sind beitragsfrei.)

c) Ehrenmitglieder

Der Antrag auf die Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft muss von Eintritt an 12 Monate betragen.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein erworben haben.

Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Tod

  2. durch Austritt (dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen)

  3. durch Ausschluss seitens des erweiterten Vorstandes

a.) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte

b.) wegen unehrenhafter Handlung

c.) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6.Monaten rückständig sind und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt.

d.) wegen Vereins schädigenden Verhaltens.

e.) wenn ein Mitglied Eintrittskarten des FC Schalke 04 auf dem Schwarzmarkt verkauft

oder Eintrittskarten der FC Schalke 04 bei E-Bay anbietet.

Die eingegangene Verpflichtung des Mitgliedes gegen über dem Verein wird hierdurch nicht berührt, das ausgeschlossene Mitglied verpflichtet sich, innerhalb des ersten Jahres den Mitgliedsbeitrag für ein Jahr zu bezahlen.

Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

 

§ 7 Beiträge und sonstige Pflichten

Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung der Mitglieder.

 

§ 8 Verwendung von Vereinsmitteln

 

Mittel des Verein bedürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sein, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind

      1. Die Mitgliederversammlung

      1. der Vorstand

Er besteht aus dem 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden, Geschäftsführer, 1.Kassierer, Karten-und Eventmanager.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch drei Mitglieder des Vorstandes, d.h. Durch den 1.Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem 1.Kassierer, vertreten.


§ 10 Mitgliederversammlung

 

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angaben der Tagesordnung schriftlich, mindestens 2 Wochen vorher, einzuladen sind.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer.

  2. Entlastung des gesamten Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit Gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

  1. Wahl zum Kassenprüfer.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Die Kassenprüfer werden für einen Zeitraum von zwei Jahre gewählt.

Die Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

  1. Jede Änderung der Satzung,

  2. Entscheiden über die eingereichten Anträge,

  3. Ernennung zum Ehrenmitglieder,

  4. Auflösung des Vereins.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Der Vorstand kann beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Jede ordnungsgemäße anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist

 

§ 11 Vorstand

 

Es dürfen nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden die mindestens 6 Monate dem Verein angehören.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäßigte Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1.Vorsitzenden, Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen.

Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.

In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe.

Des Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

Der Vorstand hat Schweigepflicht. Wird die Schweigepflicht von einem Vorstandsmitglied gebrochen, wird dieser abgemahnt. Beim zweiten Verstoß gegen die Schweigepflicht wird eine Abmahnungsgebühr von 50,00€ eingezogen. Beim dritten und somit auch der letzte Verstoß gegen die Schweigepflicht wird der Ausschluss aus dem Vorstand fällig. Bei vorzeitigen Amtsaustritt bzw. Amtsausschlusses bezahlt das ausgeschiedene Vorstandsmitglied die Kosten der Anmeldung der Vorstandsänderung gegen über dem Registergericht.

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur mit ¾- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 13 Haftung

 

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen werden, soweit der Betrag 400 Euro für den Einzelfall nicht überschritten wird. Verbindlichkeiten über 400 Euro bedürfen zu ihrer Gültigkeit eines Mehrheitsbeschusses des erweiterten Vorstandes.

 

§ 14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge stellen und vom vollendeten 18.Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen monatlich zu entrichten.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Essener Elterninitiative zur Unterstützung krebskranker Kinder e.V.

 

Essen, 24.03.2010


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Gleißner, Andre               Hetfeld, Gabriele                   Kalwar, Martin

 

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Pokorny, Gabriele            Pokorny, Rainer             Pokorny, Jens         Pokorny, Thomas